NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Wer in der Reinigungsbranche anheuert, der kann nicht direkt mit Putzeimer und Putzlappen durchstarten, sondern muss zunächst einmal einen Tarifvertrag unterschreiben. Wer diesen vorab einsehen will, findet bei der Arbeitgebervereinigung der Bundesländer diverse Tarifverträge – zu ganz unterschiedlichen Branchen.

 

Reinigungskraft

 

Für die Reinigungsbranche gibt es aktuell drei maßgebende Tarifverträge: 1.) den Rahmentarifvertrag aus dem Jahr 2011 (aktualisiert 2014), 2.) den Lohntarifvertrag aus dem Jahr 2015 und 3.) den Mindestlohntarifvertrag, ebenfalls aus dem Jahr 2015. Unabhängig davon, ob die Firma Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder ob der Angestellte Gewerkschaftsmitglied ist, gilt: Tarifverträge gelten „allgemeinverbindlich“ und stellen damit die Grundlage des Arbeitsverhältnisses dar.

Ein umfangreiches Informationswerk über die einzelnen Paragrafen und Bestimmungen des Vertrags hält Krüger & Krüger online vor. Eine Kurzzusammenfassung bzw. eine Erklärung der wichtigsten Fakten aus dem Vertragswerk bietet auch dieser Beitrag.

 

Geltungsbereich der Tarifverträge

Der Lohn- und Rahmentarifvertrag hat zwei Vertragspartner: Die Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt fungiert als Arbeitnehmervertretung. Der Innungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks fungiert als Arbeitgeberverband. Die Tarifverträge gelten für alle gewerblichen Angestellten, deren Tätigkeit der Gebäudereinigung dient. Diese Regelung umfasst sowohl Mini-Jobber und Azubis als auch sozialversicherungspflichtig Angestellte.

Steht in der Arbeitsbeschreibung etwas über den Aufgabenbereich Reinigung und Pflege, so fällt dieser Job höchstwahrscheinlich in den Geltungsbereich des beschrieben Tarifvertrags. Doch auch andere Aufgaben können in den Tätigkeitsbereich fallen, wie etwa Schutzbehandlungen an Fassaden, Immobilien, Einrichtungen, Haustechnik, Raumausstattung und Verglasung. Das Säubern von Maschinen, Verkehrsanlagen, Beleuchtungen und Verkehrsmitteln sowie Frei- und Verkehrsflächen kann in die Reinigungsbranche zählen. Auch die Schädlingsbekämpfung sowie Desinfektionsmaßnahmen sind typische Aufgaben der Branche.

 

Löhne, Lohngruppen und Co.

Von entscheidender Bedeutung für all jene, die einen Arbeitsvertrag unterschreiben, ist natürlich der Lohn. Der Rahmentarifvertrag formt den Rahmen, der Lohntarifvertrag beinhaltet die Details. In den beiden Vertragsformen gibt es keinen Unterschied zwischen einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und einem Mini-Jobber. Für beide gelten dieselben Regeln.

Das sind die wichtigsten Punkte aus dem Vertrag:

  • Eingruppierung. Die Eingruppierung der Lohngruppe richtet sich danach, was die Reinigungskraft de facto tut und nicht danach, was in der Tätigkeitsbeschreibung steht. Wer beispielsweise mit regulären Reinigungsarbeiten beginnt, dann aber den Arbeitsort wechselt und im medizinischen Bereich oder im Labor putzt, der steigt automatisch auf – von Lohngruppe 1 zu Lohngruppe 2. Auch wenn die Tätigkeitsbeschreibung veraltet ist, muss die Angleichung des Lohnes doch spätestens nach drei Monaten erfolgen.
  • Lohngruppen. Unterschieden wird in neun unterschiedliche Lohngruppen, wobei die Lohngruppe 5 aktuell nicht besetzt ist. Die Qualifikation steigt mit jeder Lohngruppe. Der Lohngruppe 1 gehören Mitarbeiter an, die die Innen- und Unterhaltsreinigung übernehmen. Der Lohngruppe 2 gehören Mitarbeiter an, die im medizinischen Bereich die Innen- und Unterhaltsreinigung durchführen. Der Lohngruppe 3 gehören ausgebildete Schädlingsbekämpfer oder Umweltschutz- und Gift-Beauftragte an. Der Lohngruppe 4 gehören Vorarbeiter an. In der Lohngruppe 5 sind Glas- und Fassadenreiniger eingruppiert. Um in die Lohngruppe 7 zu kommen, braucht es eine mindestens eine dreijährige Ausbildung. In der Lohngruppe 8 befinden sich Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung und Verantwortung für Azubis im Betrieb. In der Lohngruppe 9 befinden sich Fachvorarbeiter im Spezialbereich der Außen- und Glasreinigung.
  • Stundenlöhne. Die Stundenlöhne beginnen in den westdeutschen Bundesländern bei 10 Euro in Lohngruppe 1 und enden bei 16,91 Euro in Lohngruppe 9. In den ostdeutschen Bundesländern beginnt die Lohngruppe 1 mit einem Stundenlohn von 9,05 Euro und kann sich bis auf 14,71 Euro in Lohngruppe 9 steigern. Außen vor sind Azubis. Sie erhalten ein Fixum, ein Ausbildungsgehalt, das im Westen bei 670 Euro im ersten Ausbildungsjahr, bei 815 Euro im zweiten Ausbildungsjahr und bei 950 Euro im dritten Ausbildungsjahr liegt. Im Osten liegt das Ausbildungsgehalt bei 605 Euro, 735 Euro und 855 Euro. Minijobber können von 43,50 bis 435,00 Euro verdienen – je nach wöchentlicher Arbeitszeit. In den ostdeutschen Bundesländern beginnt der Minijobber mit 39,37 Euro und kann bis zu 433,04 Euro verdienen.
  • Zusatzzahlungen. Sind Arbeiten in besonderen Einrichtungen, Räumen oder mit Schutzausrüstung durchzuführen, erhält die Putzkraft eine Erschwerniszulage. Weihnachtsgeld gibt es laut Tarifvertrag hingegen nicht. Dieses kann jedoch ganz individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart und im Arbeitsvertrag dokumentiert werden. Urlaubsgeld steht hingegen ganz regulär im Tarifvertrag. Dieses bemisst sich nach dem Durchschnittsgehalt. Meist gelten hier die letzten 12 Monate als Kalkulationsgrundlage. Wer bei einem Arbeitgeber einen Vertrag unterschreibt, der in der Innung organisiert ist, hat sogar Anspruch auf ein sogenanntes zusätzliches Urlaubsgeld. Grundsätzlich gilt auch: Arbeitszeiten, die das vereinbarte Kontingent übersteigen, dürfen verlangt werden. Allerdings gibt es Höchstgrenzen, die bei Sonn- und Feiertagsarbeit, Überstunden und Nachtarbeit einzuhalten sind. Wann Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld für den Nebenjobber richtig teuer werden, verrät dieser Ratgeber.

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