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Verwaltung von Nebenjobbern

Die Beschäftigung von Nebenjobbern ist in vielen Unternehmen üblich geworden. Für einen Arbeitgeber bietet ihre Beschäftigung viele Vorteile: Eine gute Auftragslage kann mit zusätzlichen Arbeitskräften flexibel abgefangen werden, ohne dass zusätzliche Vollzeitkräfte in Anstellung kommen. Für jeden Nebenjobber bedeutet dies immer eine Chance auf einen schnellen und unkomplizierten Nebenverdienst, der je nach Art des Jobs sogar von der Steuer befreit sein kann. Mit den richtigen Tools und Wissen über die Regeln des Arbeitsrechts, ist die Verwaltung von Nebenjobbern und geringfügig Beschäftigten etwas einfaches.

Geringfügig Beschäftigte in Deutschland: Ein starker Faktor

Seit Beginn des Millenniums hat der Nebenjob in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewonnen und ist zu einer festen Größe im Leben vieler Menschen geworden. Nach Angaben der Agentur für Arbeit lag die Zahl der Personen, die einem Minijob, Nebenjob oder einer anderen geringfügigen Beschäftigung nachgehen, im Juli 2018 bei rund 7,56 Millionen. Im Vergleich dazu gab es zur gleichen Zeit rund 32,83 Millionen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.Gerade für Unternehmen und kleinere Betriebe bedeutet die Anstellung dieser Arbeitnehmer weniger Risiko und geringere Kosten als bei Vollzeitkräften. Selbstverständlich erhalten auch Minijobber einen ordentlichen Arbeitsvertrag und eine monatliche Lohnabrechnung. Mit geeigneter Unternehmenssoftware stellt es aber auch kein Problem dar, diese Gehaltsabrechnung in die Buchhaltung zu integrieren. Viele Buchhaltungsprogramme sind dabei heute Komplettlösungen und bieten neben einer Gehaltsabrechnungs-Funktion auch Tools zur Auftragsbearbeitung und Warenwirtschaft. Damit zum Beispiel alle Mitarbeiter auch pünktlich ihre Lohnabrechnungen erhalten, können Arbeitgeber eine Online-Banking-Software für ihre Überweisungen nutzen. Diese funktionieren ohne Internet und Vorinstallation auf dem Computer oder digitalen Endgerät. Auch eine Anbindung zum Online-Finanzdienst PayPal ist dabei möglich.

Was ist bei verschiedenen Arten von Nebenjobs in der Verwaltung zu beachten?

Jeder Arbeitgeber, der einen geringfügig Beschäftigten einstellt, sollte vor dem Verfassen des Arbeitsvertrag einige Regelungen kennen. 

Alle, die einen unbefristeten Minijob auf 450-Euro-Basis ausführen, dürfen im Regelfall jährlich maximal 5400 Euro verdienen. Der gesetzliche Mindestlohn ist dabei einzuhalten. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden dabei pauschal anteilsmäßig berechnet, worunter auch in den meisten Fällen die Lohnsteuer fällt.Folgende Sätze gelten dabei zur Zeit: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, Lohnsteuer zwei Prozent sowie einen pauschalisierten Umlagesatz von circa 1,2 Prozent für Lohnfortzahlungen, Schwangerschaft oder Insolvenz. Ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist ebenfalls vom Arbeitgeber abzuführen. Mehr Informationen zu diesem Thema findest du in unserem Artikel: Nebenjob als Minijob auf 450-Euro-Basis

Jeder Arbeitgeber, der einen geringfügig Beschäftigten einstellt, sollte daher bestimmte Regelungen kennen, bevor er einen Arbeitsvertrag verfasst. 

Kurzfristige oder saisonbedingte Minijobs

Die kurzfristigen oder saisonbedingten Minijobs haben eine definierte Zeitgrenze und keine Lohnobergrenze. Es handelt sich hierbei nur um einen einzigen Minijob und eine kürzere Einstellungszeit von maximal drei Monaten im Jahr. Deswegen dürfen kurzfristig Beschäftigte auch ein höheres Entgelt erwirtschaften.

Minijob neben der Hauptbeschäftigung

Wenn ein Angestellter hauptberuflich beschäftigt ist, darf er als Minijobber  bei einem anderen Arbeitgeber einen Nebenjob ausüben. Dann ist allerdings nur ein einziger Minijob nebenher erlaubt. Gesetzlich zulässig ist dies außerdem nur in einer anderen Firma, aber auch nicht bei der direkten Konkurrenz. Bei dieser Konstellation gilt folgende Regelung: Es gibt in den meisten Arbeitsverträgen standardmäßig eine Klausel, die besagt, dass ein Nebenjobber seine Tätigkeit bei seinem Hauptarbeitgeber angeben muss. Diese Informationspflicht besagt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber diesen Nebenjob verbieten darf. Der Arbeitgeber muss jedoch darauf achten, dass durch diesen Nebenjob nicht der Hauptjob leidet, sei es durch Fehlzeiten oder entstehende Fehler.

Minijob neben Hauptbeschäftigung

Mehrere Minijobs

Minijobber mit Arbeitslosengeldbezug oder in Elternzeit dürfen mehrere Minijobs im Jahr ausüben, vorausgesetzt, sie überschreiten auch hier nicht die Jahresverdienstgrenze von 5.400 Euro. Bei Beziehern von ALG II wird ihnen der Verdienst auf ihr Arbeitslosengeld gestaffelt angerechnet. Ausführliche Informationen zu diesem Thema findest du in unserem NebenJob Blogpost: Nebenverdienst und Hartz 4

Hingegen können Beschäftigte in Elternzeit einen besonderen Vorteil ausnutzen: Sie dürfen in dieser Zeit einen Minijob sogar bei ihrem Hauptarbeitgeber annehmen.

Beschäftigung von Freelancern

Bei der Beschäftigung von freiberuflichen Mitarbeitern sind eher Honorarverträge üblich, die den Projektrahmen und die Tätigkeiten, beziehungsweise die Honorarhöhe festlegen. Hier ist der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen komplett befreit.  Für alle anfallenden Kosten in diesem Bereich ist der Freelancer selbst verantwortlich. In Rahmenverträgen können Auftraggeber und Freiberufler auch eine regelmäßige Beschäftigung im Monat festlegen, sie gelten dann als sogenannte „feste Freie“. Solange der Freelancer mehrere Auftraggeber hat, stellt dies kein Problem dar. Ansonsten besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit.

Rechte von Nebenjobbern

Egal, ob Minijobber oder Teilzeitbeschäftigte, alle Mitarbeiter haben in einem Unternehmen ähnliche Rechte. Arbeitsrechtliche Regelungen gelten für sie genauso wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Nebenjobber haben ebenfalls Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlungen im Falle von Krankheit oder etwaige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Allerdings fallen solche Zahlungen für Minijobber meist weg, weil dann schnell die maximale Einkommensgrenze überschritten wird.

Seit Anfang 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle geringfügig Beschäftigten in Deutschland, wobei nur bei Praktikanten, Minderjährigen ohne Berufsausbildung, Langzeitarbeitslosen oder Auszubildende Sonderregelungen in Kraft treten. Die gute Nachricht: Zum 1. Januar 2020 steigt der Arbeitslohn pro Stunde auf 9,35 Euro an. Im Moment liegt er bei 9,19 Euro. Die Anhebung des Mindestlohns soll gewährleisten, das Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fairer entlohnt werden. Für r geringfügig Beschäftigte bedeutet dies, dass sie unterm Strich weniger Arbeitszeit investieren müssen, um auf denselben Verdienst  zu kommen. Für Arbeitgeber ändert dies in der Verwaltung von Nebenjobs grundsätzlich auch nichts, lediglich die Zahlen müssen immer geändert werden. 

Unser Tipp: Du hast noch keinen passenden Nebenjob gefunden? Dann schau jetzt auf der NebenJob Zentrale vorbei.

 

 

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