NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

Bäcker Minijob

Minijobs sind nicht nur bei Schülern und Studenten beliebt. Vor allem die niedrigen Abgaben machen 450 Euro Jobs zu einer beliebten Einkommensquelle. Was sich 2018 rund um das Thema Minijobs ändert und ob mit einer Erhöhung der Entgeltgrenze gerechnet werden kann, erfährst du in diesem Artikel. 

 

1. Gesetzliche Rentenversicherung: Abgaben sinken

Zum 1. Januar 2018 wurde der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt. Damit erhöht sich der Verdienst für alle Minijobber, die sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit lassen haben.

Warum ist das so? Seit 2013 sind Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Die Arbeitgeber übernehmen den pauschalen Rentenversicherungsanteil in Höhe von 15%, der Minijobber stockt den fehlenden Differenzbetrag bis zur Höhe des gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages auf. Bis Ende 2017 lag dieser noch bei 18,7%, seit Januar muss der Minijobber also nur noch 3,6% aus eigener Tasche zahlen.

Dass dabei nicht viel gespart wird, ist wahrscheinlich jedem klar: Wer 450 Euro bekommt, spart ganze 45 Cent.

Mehr zum Thema: Minijob und Rente: Lohnt es sich, bei einem Minijob in die Rentenversicherung einzuzahlen?

 

2. Keine Ausnahmen mehr: Der Mindestlohn gilt ab 2018 für alle Branchen

Bis Ende 2017 gab es noch Branchen, die vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen waren. Im Bereich Minijobs waren das vor allem Zeitungszusteller, deren Mindestlohn bislang noch bei 8,50 Euro lag. Damit ist jetzt Schluss: Unabhängig von der Branche müssen nun bundeseinheitlich mindestens 8,84 Euro gezahlt werden.

Dennoch gibt es nach wie vor bestimmte Personengruppen, die vom Mindestlohn ausgenommen sind: Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, Langzeitarbeitslose, Praktikanten etc.

Mehr zum Thema Mindestlohn findest du im Artikel Minijob und Mindestlohn.

 

3. Steuerfreibetrag angehoben 

Der steuerliche Grundfreibetrag für Ledige wurde 2018 von 8.820 Euro auf 9.000 Euro angehoben. Für Verheiratete ist der Grundfreibetrag doppelt so hoch und beträgt 18.000 Euro. Erst ein Verdienst bzw. das Einkommen, das darüber liegt, muss versteuert werden.

 

4. Krankenversicherung für familienversicherte Zweitjobber: Die Einkommensgrenze steigt

Interessant für alle Familienversicherten: Während der Nebenverdienst von Familienversicherten 2017 nicht über 425 Euro im Monat betragen durfte, liegt diese Grenze seit 2018 bei 435 Euro. Gut zu wissen: Diese Regelung gilt nur für Personen mit einem Zweitjob, nicht aber für 450 Euro Jobber. 

Mehr zum Thema: Minijob und Krankenversicherung: Das solltest du wissen

 

5. Minijob: Erhöhung der Einkommensgrenze?

Bereits 5 Jahre ist es her, dass die Einkommensgrenze für Minijobs von 400 Euro auf 450 Euro angehoben wurde. Nun wird über eine erneute Erhöhung der Entgeltgrenze bei Minijobs diskutiert. 

Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass sich politische Parteien, wie Union und FDP, bei der Gesetzgebung durchsetzen. Denn andere Parteien wie auch Gewerkschaften schätzen das Thema Minijob deutlich anders ein – SPD und Grüne wünschen sich eine Eindämmung der geringfügigen Beschäftigung, die Linke setzt sich sogar für eine Abschaffung der Minijobs ein.

Die Kritik an den Minijobs hat verschiedene Gründe – vor allem sind sie umstritten, weil Arbeitgeber die gesetzlich festgeschriebenen Arbeitnehmerrechte, wie bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen etc. vorsätzlich missachten.

Dennoch schätzen viele Minijobber die Tatsache, dass sie bei dieser Art von Nebenverdienst kaum oder gar keine Abzüge vom Gehalt hinnehmen müssen. 

 

6. Kurzfristige Minijobs im Jahr 2018

2018 wird das letzte Jahr sein, in dem die kurzfristigen Minijobber (auch Saisonbeschäftigte oder kurzfristig Beschäftigte genannt) an 70 Arbeitstagen bzw. während drei Monaten im Jahr sozialversicherungsfrei arbeiten dürfen. Am 31. Dezember 2018 wird damit Schluss sein - die Anhebung der möglichen Arbeitszeit pro Jahr war eine Übergangsregelung, die der Einführung des Mindestlohns geschuldet war. Ab Januar 2019 wird die zeitliche Begrenzung wieder auf 50 Tage bzw. zwei Monate zurückgestuft.

Teile diesen Artikel

Beliebte Beiträge