NEBENJOB ZENTRALE RATGEBER

In gemeinnützigen Vereinen und anderen öffentlichen Einrichtungen gibt es jede Menge zu tun und dementsprechend gibt es auch viele Menschen, die sich in ihrer Freizeit als Trainer, Coach oder Betreuer im öffentlichen Sportverein tätig sind oder als Übungsleiter bei der Freiwilligen Feuerwehr, beim Roten Kreuz. Auch als Chorleiter oder Dozent an Volkshochschulen engagieren sich viele, um damit gutes Geld zu verdienen.

Nebenjob als Übungsleiter

 

Geld verdienen dank Übungsleiterpauschale

Alle, die sich bei so einer Nebentätigkeit engagieren, bekommen natürlich eine Aufwandsentschädigung. Diese Entlohnung ist steuerfrei und es müssen auch keine Versicherungsbeiträge bezahlt werden, denn an dieser Stelle kommt die sogenannte Übungsleiterpauschale zum Tragen. Diese beläuft sich seit Januar 2013 auf einen Freibetrag auf 2.400 Euro pro Jahr. Hast du also einen solchen Nebenjob und bleibst unter der Grenze von 2.400 Euro, bekommst du dieses Einkommen in voller Höhe (besteuert und frei von Sozialabgaben) ausbezahlt.

 

Typische Einsatzgebiete eines Übungsleiters

Die meisten Übungsleiter sind in Sportvereinen tätig, beispielsweise als Trainer oder Mannschaftsbetreuer beim Turnen, als Handball-, Fußball-, Badmintontrainer oder ähnliches. Die Tätigkeiten sind breit gefächert und so gibt es auch Übungsleiter als Schach- oder Inlineskate-Lehrer oder zum Beispiel als Trainer für autogenes Training oder Yoga tätig. Die Übungsleiterpauschale komm jedoch nicht nur den Vereinstrainern zugute. Es gibt auch andere, typische Arbeitgeber als Sportvereine. Bist du nebenberuflich als Ausbilder, Erzieher, Künstler oder Pfleger tätig, kannst auch du von den begünstigten Tätigkeiten profitieren, bei denen du den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen kannst. Entsprechend können Dozenten an Volkshochschule ebenso von der Pauschale profitieren wie Ausbilder beim Roten Kreuz oder bei der Freiwilligen Feuerwehr.

 

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Voraussetzungen bei diesem Nebenjob

Damit der Übungsleiterfreibetrag gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit nur im Nebenjob und nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Damit das so ist, darf der Job als Übungsleiter - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren, hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen. Ebenso kommen nur Personen in den Genuss des Übungsleiterfreibetrags, die für einen gemeinnützigen Verein, eine öffentliche oder öffentlich rechtliche Einrichtung, für die Kirche oder eine ähnliche Einrichtung tätig sind.

 

Kombination aus Minijob und Übungsleiter

Die Übungsleiterpauschale von 200 Euro im Monat kann gut mit einem 450-Euro-Job kombiniert werden. Damit steigt die steuer- und abgabefreie Verdienstgrenze des Nebenjobbers auf insgesamt 650 Euro pro Monat.

 

Die Ehrenamtspauschale (seit 2007)

Natürlich gibt es außer Trainern, Dozenten und Ausbildern im Verein auch noch jede Menge andere Personen, die ehrenamtlich in einem Verein tätig sind - beispielsweise als Kassenwart, Platzwart oder Vereinsverwaltung. Diese Ehrenamtler können zwar die Übungsleiter nicht in Anspruch nehmen, jedoch hat der Bundesrat im September 2007 eigens dafür eine sogenannte Ehrenamtpauschale eingeführt, um die Ungleichbehandlung aus dem Weg zu räumen. Diese Pauschale beträgt seit 2013 bei 720 Euro pro Jahr. So können auch Nebenjobber in Vereinen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen steuer- und sozialversicherungsfrei etwas hinzu verdienen. Jedoch lassen sich die Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale für dieselbe Tätigkeit nicht miteinander kombinieren.

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