In unserem Blogpost erfährst du mehr über das Thema “Berufsmäßigkeit” und was du für deine zukünftige kurzfristige Beschäftigung wissen musst. Berufsmäßig wird die Tätigkeit beschrieben, die nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, sondern mit welcher du deinen Lebensunterhalt sicherst. Somit verliert die Beschäftigung den Charakter des bloßen Zusatzverdienstes. Dieses Kriterium beurteilt, ob im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung abgerechnet werden kann.
Übst du eine kurzfristige Beschäftigung aus, ist diese sozialversicherungsfrei, unterliegt allerdings der Steuerpflicht. Zur Berechnung dient hier deine Lohnsteuerkarte oder auch ein pauschaler Prozentsatz von 25%.
Wird eine Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt, ist die versicherungsfreie Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Bestimmten Personengruppen kann eine Berufsmäßigkeit von vornherein unterstellt werden, solange die Tätigkeit einen mehr als geringfügig entlohnten Charakter einnimmt. Ein Minijob auf 450-Euro-Basis ist hiervon also ausgeschlossen.
Bei diesen Personengruppen liegt eine Berufsmäßigkeit vor:
- Arbeitslose, die Leistungen nach dem Arbeitsförderungsrecht beziehen
- Arbeitssuchende, die beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung gemeldet sind
- Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubes
- Schulabgänger in der Zeit zwischen Abschluss und Aufnahme einem Berufsausbildungsverhältnis
- Arbeitnehmer während der Erziehungszeit
Ausnahme
Hast du gerade die Schule beendet und jobbst noch ein wenig, bevor dein Studium beginnt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor.
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